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BEK 2023 93

SchKG-Beschwerde

Schwyz · 2023-10-19 · Deutsch SZ
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SchKG-Beschwerde | Küssnacht unt. SchKG Aufsicht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Küssnacht wies als untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde des Schuldners A.________ in der Pfän- dung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht zusammenfassend mit der Be- gründung ab, die rechtzeitig angekündigte Pfändung als Ganzes samt der Lohnpfändung sei nicht zu beanstanden (angef. Verfügung E. 4.b). Zudem stellte er unter anderem fest, dass im Zeitpunkt der Beschwerde die Pfän- dungsurkunde unbestrittenermassen noch nicht erstellt gewesen sei (ebd. E. 4.b und d). Gegen diese Verfügung beschwert sich der Schuldner rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, der Pfändung von 200 GmbH- Stammanteilen und der Lohnpfändung wegen unrichtiger Rechtsanwendung die Gültigkeit abzusprechen. Die Vorinstanz überwies die Akten (KG-act. 4). Das Betreibungsamt liess sich nicht vernehmen.

E. 2 Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren- Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilpro- zessrecht anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Be- schwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).

Kantonsgericht Schwyz 3

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige Anwendung von Art. 112 und 114 SchKG, weil das Betreibungsamt die vorgeschriebene Pfändungsurkunde noch nicht ausgestellt habe. Auf diese Rüge ist präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten, da die untere Aufsichtsbehörde im Verfahren der angefochtenen Verfügung die Rechtzeitigkeit der Ausstellung der Pfändungs- urkunde gar (noch) nicht zu prüfen hatte. Vielmehr handelt es sich dabei um eine neue Beschwerde, die von Amtes wegen an die zuständige untere Auf- sichtsbehörde zu überweisen ist (§ 94 Abs. 1 JG). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, sondern im Sinne der Erwä- gungen zur Behandlung an die Vorinstanz überwiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Küss- nacht (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 19. Oktober 2023 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 19. Oktober 2023 BEK 2023 93 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Küssnacht, Postfach 57, 6403 Küssnacht am Rigi, Berufungsgegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 10. Juli 2023, APD 2023 3);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Küssnacht wies als untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde des Schuldners A.________ in der Pfän- dung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht zusammenfassend mit der Be- gründung ab, die rechtzeitig angekündigte Pfändung als Ganzes samt der Lohnpfändung sei nicht zu beanstanden (angef. Verfügung E. 4.b). Zudem stellte er unter anderem fest, dass im Zeitpunkt der Beschwerde die Pfän- dungsurkunde unbestrittenermassen noch nicht erstellt gewesen sei (ebd. E. 4.b und d). Gegen diese Verfügung beschwert sich der Schuldner rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, der Pfändung von 200 GmbH- Stammanteilen und der Lohnpfändung wegen unrichtiger Rechtsanwendung die Gültigkeit abzusprechen. Die Vorinstanz überwies die Akten (KG-act. 4). Das Betreibungsamt liess sich nicht vernehmen.

2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren- Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilpro- zessrecht anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Be- schwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.).

Kantonsgericht Schwyz 3

3. Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige Anwendung von Art. 112 und 114 SchKG, weil das Betreibungsamt die vorgeschriebene Pfändungsurkunde noch nicht ausgestellt habe. Auf diese Rüge ist präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten, da die untere Aufsichtsbehörde im Verfahren der angefochtenen Verfügung die Rechtzeitigkeit der Ausstellung der Pfändungs- urkunde gar (noch) nicht zu prüfen hatte. Vielmehr handelt es sich dabei um eine neue Beschwerde, die von Amtes wegen an die zuständige untere Auf- sichtsbehörde zu überweisen ist (§ 94 Abs. 1 JG). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, sondern im Sinne der Erwä- gungen zur Behandlung an die Vorinstanz überwiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Küss- nacht (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 19. Oktober 2023 amu